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"Wer den Tod liebt, der soll ihn auch haben"
POLITIK | ZUR DEBATTE (15.05.2005)
Von Matthias Lehnert
Ist jeder Mensch unabdingbar Teil der Rechtsgemeinschaft oder wird man durch bestimmtes, der Rechtsordnung fundamental widersprechendes Verhalten ausgeschlossen? Sind so genannte Menschenrechte absolut, oder einfach nur Teil einer positiven Rechtsordnung und damit vom Rechtssetzer zuerkannt?

Das Feindstrafrecht und seine Gefahr für Menschrechte und Rechtsstaat

Wenngleich man vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen zunächst gerne von der Selbstverständlichkeit der Unabdingbarkeit der Menschenrechte ausgeht und alle anderen Denkansätze in die Schublade despotischer Unrechtsregime schiebt, sind diese Fragen nicht etwa gänzlich beantwortet oder gar überwunden. Im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, insbesondere aber mit der gegenwärtig vieldiskutierten Gefahr eines weltweiten Terrorismus stellen sich nicht wenige Menschen die Frage, ob die strikte Bindung von Grund- und Menschenrechten noch zeitgemäß ist, oder nicht die scheinbare Gefahr vielmehr gebietet, für die Sicherheit der Gesellschaft auf die Sicherheit der Grundrechte Einzelner zu verzichten. Vor diesem Hintergrund ist das Konzept des Feindstrafrechts einzuordnen. Vertreten von einem Strafrechtsprofessor aus Bonn, und untermauert vom gesellschaftlichen Zeitgeist und einer Vielzahl politischer Forderungen, die sich gar bereits auf dem Weg der Umsetzung befinden, propagiert es ein gesondertes Recht für Feinde.
Im Folgenden soll zunächst das Konzept vorgestellt und seine philosophische Grundlage analysiert werden, um sodann zu erörtern, wie und ob überhaupt die Unabdingbarkeit von Menschenrechten begründet werden kann. Danach geht es um die Frage, wie das Feindstrafrecht in die gegenwärtige gesellschaftliche und politische Diskussion einzuordnen ist, um schließlich zu diskutieren, was eine Umsetzung im Rahmen von Strafrecht, Strafprozessrecht und Verfassungsrecht bedeutet.

Bürgerstrafrecht vs. Feindstrafrecht

Bereits seit einigen Jahren fordert Prof. Jakobs aus Bonn eine Zweispurigkeit des Strafrechts, um auf die gegenwärtigen Probleme angemessener reagieren zu können, da das Polizeirecht nicht mehr ausreichend gewappnet sei. Ein Feind sei demnach, wer die Legitimität der Rechtsordnung prinzipiell leugnet und deshalb darauf aus ist, diese Ordnung zu zerstören. Die Beziehung zum Täter kennzeichnet sich infolgedessen nicht durch Recht, sondern durch Zwang, da der Feind als Person an sich nicht mehr enthalten ist. Die Bekämpfung des Gefahrenobjektes statt der Kommunikation mit dem Täter zum Zwecke der Resozialisierung müsse in den Mittelpunkt gestellt werden, da eine Resozialisierung unmöglich erscheine. Der Täter hat seine Personalität verloren und ist allein Zwangsadressat.

Der Hobbessche Kontraktualismus

Jakobs stützt seine Forderung auf die vertragstheoretischen Konzepte von Thomas Hobbes. Hobbes prägte den Begriff des Naturzustandes: dieser Begriff ist ein rein methodisches Konstrukt und daher nicht mit einem historischen Zustand gleichzusetzen. Der Naturzustand ist ein rechtlicher Nullpunkt ohne jedwede positive Rechtsordnung. Jeder Mensch ist damit natürlicherweise frei, da er durch keine Regel in seinen Handlungen begrenzt ist. Infolgedessen hat der Mensch insbesondere ein natürliches Recht auf Selbsterhaltung. Die Konsequenz dieser Freiheit ist laut Hobbes ein permanenter Kriegszustand - ,bellum omnium in omnes'. An diesem Punkt schließen die Menschen einen Vertrag, sie müssen hierfür bereit sein, ihr natürliches Recht, und demnach insbesondere das Recht auf Selbsterhaltung zugunsten des Souveräns aus den Händen zu geben. Die Sicherstellung der Selbsterhaltung im Allgemeinen, wie das Streben nach Sicherheit, Unverletzlichkeit des Lebens sowie die Beförderung des Wohlergehens sind die entscheidenden Beweggründe - die Menschen also geben ihr Schicksal aus den Händen, um ihr Schicksal zu sichern. Diese Ausgangsbasis ist zu Hobbes Zeiten' insoweit revolutionär, als dass sie allein auf das Individuum als den Ursprung einer rechtlichen Ordnung abstellt und sich damit von allen metaphysischen und insbesondere religiösen Begründungsverfahren abhebt, welche Staat, Recht und Gesetz aus einer vorgegebenen Ordnung ableiten.

Die kontraktualistische, und ebenso formalistische Betrachtung kennt keine Kategorien von Gut und Böse, sie verneint jede Art von Moral und ist damit rein positivistisch. Dies betont auch Jakobs: "Verbrechen gibt es nicht in chaotischen Verhältnissen, sondern nur als Bruch der Normen einer praktizierten Ordnung." So auch bezogen auf die Menschen: Eine Personalität - oder Rechtspersönlichkeit - entwickelt sich auch erst durch den Vertragsschluss, da diese Begriffe immer in Relation zu einer jeweiligen Rechtsordnung stehen. So kann es Rechte erst im geordneten Gemeinwesen geben. Wenn Menschen sich durch Vertragsschluss eine Personalität zuerkennen, so können sie diese aber durch Vertragsbruch freilich auch wieder verlieren, indem sie den Vertrag aufkündigen.
Jakobs setzt insoweit eine Parallele zwischen Normgeltung und Geltung der Personalität: "Wenn eine Norm die Gestalt einer Gesellschaft bestimmen soll, so muss das normgemäße Verhalten in der Hauptsache wirklich erwartbar sein, was heißt, die Kalkulationen der Personen müssten davon ausgehen, die anderen würden sich normgemäß und eben nicht normbrechend verhalten. (...) Ohne hinreichende kognitive Sicherheit erodiert die Normgeltung und wird zum leeren Versprechen, leer, weil es keine wirklich lebbare gesellschaftliche Gestalt mehr anbietet." - Die normative Kraft des Faktischen. Das Gleiche gelte insoweit für die Person: "Wer keine hinreichende kognitive Sicherheit personalen Verhaltens leistet, kann (...) nicht erwarten, noch als Person behandelt zu werden, (...). Ein Individuum, das sich nicht in einen bürgerlichen Zustand zwingen lässt, kann der Segnungen des Begriffs der Person nicht teilhaftig werden."
Doch nicht jeder Rechtsbrecher wird aus der Gemeinschaft ausgeschlossen: "(...) der moderne Staat (sieht) im Täter einer (...) Normaltat (...) nicht einen Feind, den es zu vernichten gilt, sondern einen Bürger, eine Person, die durch ihr Verhalten die Normgeltung ramponiert hat und deshalb zwangsweise, aber als Bürger (...) herangezogen wird, um den Normgeltungsschaden wieder auszugleichen." Dies jedoch nur, "wenn der Täter trotz seiner Tat die Gewähr dafür bietet, sich im großen und ganzen als Bürger, also als rechtstreu agierende Person, zu benehmen." Feind ist hingegen derjenige, " ... wer die Legitimität der Rechtsordnung prinzipiell leugnet und deshalb darauf aus ist, diese Ordnung zu zerstören." Dies seien Unpersonen, Jakobs zielt damit ab auf Terroristen, Sexualstraftäter und organisierte Kriminelle.

Kritik am formalen Kontraktualismus von Hobbes

Insofern bedarf es zunächst einer Betrachtung der kontraktualistischen Theorie von Hobbes. Wenngleich Hobbes als philosophischer Wegbereiter absolutistischer und despotischer Staaten gilt, so hat er zugleich einen Grundstein für die Begründung universeller Menschenrechte gelegt. Denn der Theorie zufolge besitzt jeder Mensch ein natürliches Recht auf Selbsterhaltung. Dieses Recht versucht Hobbes nicht deskriptiv herzuleiten, vielmehr ist es für ihn ein Gebot der rechten Vernunft, "eine von der Vernunft entdeckte Vorschrift oder allgemeine Regel" und damit seiner Ansicht nach normativ. Ohne dieses wäre bereits ein Vertrag denkunmöglich, wonach der Einzelne das Recht zugunsten einer positiven Rechtsordnung aufgibt. An dieser Stelle liegt schließlich der Widerspruch der Theorie: Was als natürliches Recht besteht, kann andererseits nicht durch Vertragsbruch verloren werden. Einerseits bildet das Recht auf Selbsterhaltung, das Recht auf Sicherheit und die Unverletzlichkeit des Lebens sowie die Beförderung des Wohlergehens den Grund, warum es zur Staatskonstitution kommt; andererseits besitzt der Souverän und das System im Allgemeinen die Macht, diese Rechte zu entziehen. Das ist unlogisch: Man kann nicht Grundnormen der Staatskonstitution eliminieren, ohne seine legimitations-theoretische Basis aufzulösen.

Kontraktualismus und Despotie

Demgegenüber kann man jede Staatsform und jedes staatliche Handeln als Vertragsschluss im Sinne von Jakobs rechtfertigen: "Der Naturzustand ist eben ein Zustand der Normlosigkeit, also exzessiver Freiheit wie exzessiven Kampfes. Wer den Krieg gewinnt, bestimmt, was Norm ist, und wer verliert, hat sich dieser Bestimmung zu beugen." Der Schutz von Minderheiten gleich welcher Art ist in diesem Ordnungssystem nicht vorgesehen. Es führt vielmehr zu einer Herrschaft einer Gruppe über eine andere Gruppe und bildet damit die Grundlage jedes despotischen Herrschaftssystems, denn der Herrscher ist der Souverän und muss sich nicht verantworten. Auf dieser Grundlage ist jede Niederschlagung von Protesten gegen die staatliche Ordnung gerechtfertigt, auf dieser Grundlage sind auch die Geschwister Scholl 1943 hingerichtet worden, und mussten viele andere Menschen in den Konzentrationslagern der deutschen Faschisten ihren Widerstand mit einem grausamen Tod bezahlen. Diesen Menschen wurde von der staatlichen Ordnung in gleichem Maße das Menschsein aberkannt.
In gleichem Maße sollte nach Jakobs heutzutage über die Handhabe gegenüber Terroristen diskutiert werden: "Aber es ist doch sehr wohl zu fragen, ob nicht durch die strikte Fixierung allein auf die Kategorie des Verbrechens dem Staat eine Bindung auferlegt wird - eben die Notwendigkeit, den Täter als Person zu respektieren - die gegenüber einem Terroristen, der die Erwartung generell personalen Verhaltens gerade nicht rechtfertigt, schlechthin unangemessen ist."

Die langsame Umsetzung des Feindstrafrechts heute

Die Grenze zwischen Despotie und scheinbar freiheitlicher Gesellschaft ist nicht immer eindeutig, wenn man bedenkt, dass Jakobs nicht allein ist mit seinen Ansichten. Das gesellschaftliche Klima ist längst auf diesem Weg, die politische Praxis geht mit.
In der Diskussion um die Zulässigkeit der Folter im Fall der Entführung von Jakob von Metzler und der Frage der Abdingbarkeit der Menschenwürde wurde nicht selten argumentiert, der Entführer sei ja der Herr seines Schicksals, denn er hätte die Entführung zu verantworten, aus diesem Grund könne man ihn auch foltern - anders gesagt: er hätte den Vertrag gekündigt und damit selbst auf seine Menschenwürde verzichtet.
Auf Guantanamo Bay wurden vor dem Hintergrund des 11. September und dem Krieg in Afghanistan über 500 Menschen inhaftiert, ohne Kontakt zur Außenwelt, ohne jeden rechtlichen Beistand. Für die US-Regierung handelt es sich bei ihnen, ohne dass je zweifelsfrei über Schuld und Unschuld geurteilt wurde, von Vornherein um feindlose Kämpfer, die keine Rechte haben. Nach zunehmenden internationalen Protesten und Einsprüchen seitens der eigenen Justiz versucht man nun, die Rechtlosigkeit zumindest auf Guantanamo auf ganz besondere Art und Weise zu beenden: Inhaftierte werden Opfer der rendition, eine Praxis, die darin besteht, Terrorverdächtige in Staaten mit schwachen Menschenrechtsstandards abzuschieben oder zu entführen, um sie dort zu verhören.
Nur scheinbar überspitzt hat der deutsche Innenminister die Diskussion um die Legitimation von Todesschüssen gegenüber Terroristen formuliert: "Wer den Tod liebt, der soll ihn auch haben."

Die verfassungsrechtlichen Antworten

Wie das Feindstrafrecht fordert und Guantanamo zeigen, haben Theorie und Praxis erhebliche Konsequenzen für die Grundprinzipien von Strafrecht und Strafprozessrecht - nach anfänglicher Zurückhaltung - man mag es als Blindheit bezeichnen - hat dies mittlerweile auch einige Strafrechtler auf den Plan gerufen.
Hinter der Aberkennung der Rechtspersonalität verbirgt sich neben einem generellen Wandel von Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung und der damit verbundenen Vorverlagerung der Strafbarkeit insbesondere der Abbau der im Rechtsstaatsprinzip verbürgten prozessualen Garantien. Verlockend ist das für Sicherheitspolitiker in vielerlei Hinsicht: Abhörmethoden und andere Überwachungsmaßnahmen stoßen nicht mehr an die "umständlichen" Grenzen des Grundrechtsschutzes, bei offensichtlicher Gefahr wird Folter zulässig, die Gesetzlichkeit der Strafe ist nicht erforderlich, da ja im Falle des "Feindes" gerade kein Grundrechtseingriff vorliegt, und im Zweifel kann man auch mal gegen den Angeklagten entscheiden. An dieser Stelle fragt sich freilich, wer denn nach Jakobs nun bestimmen soll, wer Feind ist - und noch schwieriger - wann dies geschehen soll. Speziell im Strafprozessrecht erscheint dies kompliziert: Die Prozessgarantien kommen zum Tragen, bevor die Schuld des Einzelnen festgestellt ist. Würde die Personalität des Einzelnen vor dem Urteilsspruch aberkannt, widerspräche dies in erster Linie der Unschuldsvermutung, die damit ihre Geltung überhaupt verlöre - etwas anderes ist denkunmöglich, denn sie ist von der Qualität des deliktischen Verhaltens völlig unabhängig. Letztendlich würden alle Grundrechte auch nur potentieller "Feinde" untergraben, da der Staat ja schließlich zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung zu allen geeigneten Maßnahmen geradezu verpflichtet sei.
Jakobs argumentiert in diesem Zusammenhang, dass vor dem Hintergrund angeblich zunehmender Gefahren nur auf diese Weise das Bürgerstrafrecht gerettet werden könne. Er verkennt dabei aus den genannten Gründen, dass den strafrechtlichen Prinzipien vollständig der Boden entzogen wird.

Ein Feindstrafrecht verstöße damit gegen die Fundamente des deutschen Grundgesetzes. Dies gilt einerseits für die erwähnten strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Prinzipen, die im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, 101, 103 und 104 GG sowie weiteren konkretisierenden Vorschriften verankert und über Art. 79 Abs. 3 größtenteils unabdingbar sind. Darüber hinaus widerspricht das Konzept grundsätzlich dem menschenrechtlichen Ideal des Grundgesetzes. Die Garantie der Menschenwürde ist personell unbeschränkt, jeder Mensch besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaft, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Art. 1 Abs. 2 GG geht von der Unveräußerlichkeit der Menschenrechte aus; die Menschenrechte werden nicht vom Staat verliehen, sondern stehen ihm bereits zu. In entsprechender Weise liegt dem Grundgesetz die Idee zugrunde, dass zuerst der Mensch kommt und dann der Staat, der Einzelne also der Ausgangspunkt ist.
Dies entspringt insbesondere den frischen Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus, wo der Einzelne nichts und das Kollektiv alles war. Diese Vorgaben sollen umgekehrt werden. Somit kann der Einzelne seine Grundrechte nicht verlieren, ein sogenannter Vertragsbruch führt nicht zum Rechtsverlust, da die grundlegenden Menschenrechte vor dem sogenannten Vertrag liegen. Das Wohl der Allgemeinheit kann nicht die völlige Abdingbarkeit der Rechte des Einzelnen rechtfertigen.
Auch die deutsche Verfassung sieht in Art. 18 GG zwar die Verwirkung von Grundrechten vor, gewisse Freiheitsrechte sollen nicht ihrem Geist zuwider in Anspruch genommen werden, um den freiheitlichen und demokratischen Staat und seine Rechtsordnung politisch zu schützen. Deshalb betrifft die Grundrechtsverwirkung aber auch nur die politischen Grundrechte und die politischen Aktivitäten. Der Grundrechtsträger und der Mensch an sich bleiben unberührt, die Verwirkung von Grundrechten ist sach-, und nicht personenbezogen.

Fazit

Die Forderung nach einem Feindstrafrecht untermauert die Ansicht, dass der Staat zum Schutz seiner Sicherheit zu allen Maßnahmen berechtigt ist. In der Debatte um effektive Gefahrenabwehr zählt der Einzelne nicht nur immer weniger, manche Menschen zählen schließlich gar nichts mehr.
Auf die frischen Erfahrungen mit der Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus, die das Fundament für die Entwicklung des Grundrechtsschutzes und einiger wichtiger Verfassungsprinzipien bildeten und bilden, folgen nun die Erfahrungen mit dem Terrorismus, die neue Maßnahmen, und damit neue Betrachtungen des Grundrechtsschutzes für erforderlich erscheinen lassen. Im Vergleich zu den Kampfmaßnahmen gegen die RAF in den siebziger Jahren werden neue Dimensionen erreicht. Dies hat freilich nicht allein ein Strafrechtsprofessor aus Bonn zu verantworten, das gesellschaftliche Klima bildet die Grundlage, die faktische Umsetzung der Ideen findet wie erwähnt schließlich bereits statt. Die Forderung nach einem Feindstrafrecht hebt, oder vielmehr senkt, die Diskussion auf eine neue Stufe, und verstärkt, verdeutlicht aber auch die Gefahren, der die Institution der Menschenrechte gegenwärtig ausgesetzt sind. Dies untergrübe die straf- und strafprozessrechtlichen Prinzipien und wäre verfassungswidrig.
Gerade im Kampf gegen den Terrorismus erscheint es geradezu pervers, Menschen mit zweierlei Maß zu messen. Terror wird nicht seiner langfristigen Ziele wegen, sondern ob seiner Mittel bekämpft, nämlich dem vorsätzlichen Angriff auf Unschuldige zum Zwecke der Verbreitung von Furcht. Dementsprechend setzt man al-quaida und die ETA, die RAF und die IRA gleich. Auf der anderen Seite rechtfertigt man deren Bekämpfung mit dem Schutz der Grundrechte und der staatlichen Ordnung. Setzt man nun staatliche Ordnung zum Zweck der Terrorismusbekämpfung außer Kraft, wird jener Kampf noch unglaubwürdiger, als er dies bereits ist.
   

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